Verzugszinsen berechnen 2026: Basiszinssatz, Formel, B2B- und B2C-Beispiele
Verzugszinsen sind in § 288 BGB geregelt. Für B2B-Forderungen gilt der Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte, für B2C-Forderungen plus 5 Prozentpunkte. Dieser Leitfaden zeigt die exakte Formel, wo Sie den aktuellen Basiszinssatz finden, vier vollständig durchgerechnete Beispiele, die zusätzliche 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB — und warum Gerichte ergänzende Inkassokosten nur unter bestimmten Voraussetzungen zusprechen.
Was Verzugszinsen sind und wann sie greifen
Verzugszinsen sind der gesetzlich definierte Schadensersatz für die verspätete Zahlung einer fälligen Geldforderung. Sie laufen ab dem Tag, an dem der Schuldner in Verzug gerät, bis zur tatsächlichen Zahlung — und sind ein Anspruch, nicht eine Verhandlungsoption.
Wann Verzug eintritt, regelt § 286 BGB. Drei Fälle kommen in der Praxis fast aller Forderungen vor:
Mit Zugang einer Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit. Der klassische Fall — die Mahnung ist das Instrument, das Verzug auslöst.
Automatisch bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit. Steht auf der Rechnung ein konkretes Datum (etwa zahlbar bis 14. Juli 2026), tritt Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung mit Fristablauf ein.
Bei B2B-Geschäften spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) — auch ohne Mahnung und auch ohne kalendermäßig bestimmtes Datum. Das ist die wichtigste, in der Praxis am häufigsten übersehene Regel im deutschen Geschäftsverkehr.
Der Basiszinssatz: was er ist und wo Sie ihn finden
Der Basiszinssatz ist ein vom Deutschen Bundesbank zweimal jährlich festgesetzter Referenzzinssatz, an den die gesetzlichen Verzugszinssätze gekoppelt sind. Die Festsetzung erfolgt jeweils zum 1. Januar und 1. Juli, basierend auf dem Hauptrefinanzierungssatz der EZB.
Der aktuelle Wert wird auf der Website der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (bundesbank.de → Statistik → Geld- und Kapitalmärkte → Basiszinssatz). In Niedrigzinsphasen war der Basiszinssatz jahrelang negativ — bis -0,88 %. Mit der EZB-Wende ab 2022 ist er gestiegen und liegt 2026 wieder im niedrigen einstelligen positiven Bereich.
Für die Berechnung gilt immer der Basiszinssatz, der am Tag des Verzugseintritts galt — auch wenn sich der Wert während der Verzugsdauer ändert. Ändert sich der Basiszinssatz mitten in einer langen Verzugsperiode, rechnen Sie den Anspruch in zwei Teilperioden auf.
Die Formel: Verzugszinsen für B2B und B2C berechnen
§ 288 BGB unterscheidet zwei Sätze, abhängig davon, ob der Schuldner Verbraucher oder Unternehmer ist:
| Schuldnertyp | Verzugszinssatz | Rechtsgrundlage | Zusätzliche Pauschale |
|---|---|---|---|
| Verbraucher (B2C) | Basiszinssatz + 5 %-Punkte | § 288 Abs. 1 BGB | Keine |
| Unternehmer (B2B) | Basiszinssatz + 9 %-Punkte | § 288 Abs. 2 BGB | 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB) |
Formel und Anwendung
Die Berechnungsformel ist in beiden Fällen identisch — nur der Zinssatz unterscheidet sich:
Verzugszinsen = Forderungsbetrag × Verzugszinssatz × Verzugstage / 365
Drei Anmerkungen zur Anwendung:
Der Verzugszinssatz ist der Basiszinssatz plus 5 (B2C) oder 9 (B2B) Prozentpunkte — keine multiplikativen Aufschläge, sondern additiv.
Die Verzugstage zählen ab dem Tag des Verzugseintritts (siehe oben) bis zum Tag vor der tatsächlichen Zahlung. Der Eintrittstag selbst wird mitgezählt; der Zahltag nicht.
Schaltjahre werden konservativ mit 365 statt 366 gerechnet — das ist die gängige Auslegung von § 288 BGB; eine Berechnung mit 366 ist nicht falsch, aber unüblich und kann Nachfragen provozieren.
Vier Rechenbeispiele
Alle Beispiele rechnen mit einem angenommenen Basiszinssatz von 3,12 % — vor jeder echten Mahnung den aktuellen Wert auf bundesbank.de prüfen.
Beispiel 1 — B2B-Rechnung, kurze Verzugsdauer. Rechnung 1.200,00 €, Verzug seit 14 Tagen. Verzugszinssatz: 3,12 % + 9 % = 12,12 %. Verzugszinsen = 1.200 × 12,12 % × 14 / 365 = 5,58 €. Plus 40,00 € Pauschale. Gesamtanspruch: 45,58 € zusätzlich zur Hauptforderung.
Beispiel 2 — B2B-Rechnung, lange Verzugsdauer. Rechnung 8.500,00 €, Verzug seit 90 Tagen. Verzugszinsen = 8.500 × 12,12 % × 90 / 365 = 253,93 €. Plus 40,00 € Pauschale. Gesamt: 293,93 € zusätzlich.
Beispiel 3 — B2C-Rechnung, mittlere Verzugsdauer. Rechnung 480,00 € (etwa eine Handwerksrechnung an einen Privatkunden), Verzug seit 45 Tagen. Verzugszinssatz B2C: 3,12 % + 5 % = 8,12 %. Verzugszinsen = 480 × 8,12 % × 45 / 365 = 4,80 €. Keine 40-Euro-Pauschale bei B2C. Gesamt: 4,80 € zusätzlich.
Beispiel 4 — B2B-Rechnung mit Basiszinssatz-Wechsel. Rechnung 5.000,00 €, Verzug seit 1. Mai 2026, Zahlung am 30. September 2026. Basiszinssatz bis 30. Juni: 3,12 %. Basiszinssatz ab 1. Juli: angenommen 3,40 %. Verzugstage Mai-Juni: 61, Verzugszinssatz 12,12 %. Verzugstage Juli-September: 91, Verzugszinssatz 12,40 %. Teilbetrag 1: 5.000 × 12,12 % × 61 / 365 = 101,25 €. Teilbetrag 2: 5.000 × 12,40 % × 91 / 365 = 154,52 €. Summe: 255,77 € plus 40,00 € Pauschale = 295,77 €.
Die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB
Bei B2B-Forderungen schuldet der säumige Unternehmer dem Gläubiger zusätzlich zu den Verzugszinsen eine pauschale Entschädigung von 40,00 € — unabhängig vom konkreten Schaden, unabhängig von der Forderungshöhe, unabhängig von der Verzugsdauer.
Drei Aspekte, die in der Praxis regelmäßig falsch verstanden werden:
Die Pauschale fällt einmal pro Forderung an — nicht pro Mahnung. Drei Mahnungen für dieselbe Rechnung lösen nicht dreimal 40 € aus, sondern einmal.
Sie wird auf einen späteren Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten oder Anwaltsgebühren angerechnet, geht aber nicht verloren. Wenn der spätere Anspruch geringer ist, bleibt der Mehrbetrag der Pauschale bestehen.
Bei B2C-Forderungen gibt es keine Pauschale. Versuche, sie analog gegenüber Verbrauchern geltend zu machen, sind aussichtslos — § 288 Abs. 5 BGB beschränkt den Anspruch ausdrücklich auf Geschäfte zwischen Unternehmern.
Mahngebühren versus Verzugszinsen — die häufigste Verwechslung
Mahngebühren und Verzugszinsen sind zwei verschiedene Ansprüche mit zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen. Wer beide korrekt geltend machen will, muss sie sauber trennen.
Verzugszinsen sind in § 288 BGB geregelt und kompensieren den Liquiditätsschaden des Gläubigers — sie laufen kontinuierlich, in Prozent der Forderung pro Jahr.
Mahngebühren sind Ersatz für tatsächlich entstandene Bearbeitungskosten des Gläubigers und gründen auf § 280, 286 BGB. Sie fallen pauschal pro Mahnung an — deutsche Gerichte akzeptieren 2,50 bis 5,00 € pro Mahnung ohne Einzelnachweis.
Die 40-Euro-Pauschale aus § 288 Abs. 5 BGB ist konzeptionell näher an den Mahngebühren — Schadensersatz für Bearbeitungsaufwand — wird aber automatisch mit Verzugseintritt fällig, nicht pro Mahnung. Sie wird auf Mahngebühren angerechnet, wenn beide geltend gemacht werden.
Stellen Sie eine vollständige Verzugsforderung zusammen, ordnen Sie also vier Posten: Hauptforderung, Verzugszinsen, Mahngebühren (ab 2. Mahnung), 40-Euro-Pauschale (bei B2B).
Wann Gerichte Verzugszinsen kürzen
Die Berechnung der Verzugszinsen selbst ist eine reine Rechenaufgabe — vor Gericht angreifbar sind sie nur in wenigen Konstellationen. Wo Streit entsteht, sind es regelmäßig diese drei Punkte:
Streit über den Beginn des Verzugs. Wenn der Schuldner bestreitet, eine Mahnung erhalten zu haben, oder argumentiert, die Fälligkeit sei nicht eindeutig festgelegt gewesen, kann das Gericht den Verzugsbeginn nach hinten verschieben. Praktische Konsequenz: weniger Verzugstage, niedrigere Verzugszinsen.
Streit über die Forderungshöhe. Verzugszinsen werden nur auf den vom Gericht festgestellten berechtigten Forderungsbetrag berechnet. Hat der Schuldner einen Teil der Rechnung berechtigt bestritten (etwa wegen Schlechtleistung), reduziert das auch die Zinsbasis.
Inkassokosten über die Pauschale hinaus. Hier wird es kompliziert: BGH-Rechtsprechung erlaubt zusätzlichen Ersatz nur, wenn die Beauftragung eines Inkassodienstleisters nach Verzugseintritt erfolgte UND der Schuldner nicht offensichtlich zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war. Wer zu früh oder zu offensichtlich aussichtslos einen Inkassopartner einschaltet, bleibt auf den Kosten sitzen.
Verzugszinsen automatisch berechnen lassen
Die Berechnung ist mathematisch trivial, aber operativ aufwendig: Basiszinssatz nachschlagen, Verzugstage exakt zählen, zwei Teilperioden bei Basiszinssatz-Wechsel splitten, Pauschale separat ausweisen, das Ergebnis in das Mahnschreiben übertragen. Pro Mahnung sind das fünf bis zehn Minuten.
Eine moderne Forderungs-Software erledigt das automatisch: aktueller Basiszinssatz wird per API gezogen, Verzugstage werden auf den Tag genau ab Verzugseintritt berechnet, B2B- vs. B2C-Differenzierung läuft anhand des hinterlegten Schuldnertyps, die 40-Euro-Pauschale wird bei B2B-Schuldnern automatisch ergänzt — alle Werte landen direkt im Mahnschreiben in der Sprache des Schuldners.
kvit macht das ab der zweiten Mahnung ohne weitere Eingabe. Sie sehen im Dashboard die berechneten Verzugszinsen und die Pauschale als separate Positionen — bei Bedarf prüfbar, sonst unsichtbar.
In drei Schritten zur korrekten Verzugszinsen-Forderung
Pragmatischer Ablauf, der vor Gericht durchhält und die häufigsten Rechenfehler vermeidet.
- Verzugseintritt feststellenPrüfen Sie nacheinander: kalendermäßig bestimmte Fälligkeit auf der Rechnung? Wenn nein: Mahnung mit Zugangsdatum dokumentiert? Wenn nein und B2B: 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung? Der früheste dieser Tage ist der Verzugseintrittstag.
- Basiszinssatz und Tage erfassenAktuellen Basiszinssatz auf bundesbank.de nachschlagen. Verzugstage zählen — vom Eintrittstag (mit) bis zum Tag vor der Zahlung (ohne). Bei Basiszinssatz-Wechsel im Zeitraum: zwei Teilperioden bilden.
- Zinsen und Pauschale getrennt ausweisenIm Mahnschreiben oder in der Forderungsaufstellung: Hauptforderung, Verzugszinsen (B2B: + 9 %-Punkte, B2C: + 5 %-Punkte), Mahngebühr ab 2. Mahnung (2,50–5,00 €), 40-Euro-Pauschale (nur B2B, einmal pro Forderung). Vier separate Positionen, klar gerechnet — keine Klumpenposten.
Häufige Fragen
- Welcher Basiszinssatz gilt 2026?
Der Basiszinssatz wird zweimal jährlich von der Deutschen Bundesbank festgesetzt — zum 1. Januar und 1. Juli. Den aktuellen Wert finden Sie unter bundesbank.de → Statistik → Geld- und Kapitalmärkte → Basiszinssatz. Da sich der Wert ändert, lohnt der Aufruf vor jeder Berechnung. Für die Berechnung gilt der am Tag des Verzugseintritts geltende Satz — bei langen Verzugsperioden mit Wechseln wird in Teilperioden gerechnet.
- Darf ich Verzugszinsen auch ohne Mahnung verlangen?
Ja, in zwei Konstellationen. Erstens: wenn die Rechnung eine kalendermäßig bestimmte Fälligkeit enthält — also ein konkretes Datum, nicht nur zahlbar innerhalb von 14 Tagen —, tritt Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung mit Fristablauf ein. Zweitens, und in B2B besonders wichtig: nach § 286 Abs. 3 BGB tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung ein — auch ohne Mahnung. Diese 30-Tage-Regel wird in der Praxis am häufigsten übersehen.
- Sind Verzugszinsen umsatzsteuerpflichtig?
Nein. Verzugszinsen gelten als Schadensersatz und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer (kein Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 UStG). Sie sind aber Betriebseinnahmen und damit einkommens- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Buchhalterisch werden sie netto auf das Konto Zinserträge oder Erträge aus Forderungen gebucht. Dasselbe gilt für die 40-Euro-Pauschale und für Mahngebühren.
- Was passiert, wenn der Schuldner nach Verzugseintritt eine Teilzahlung leistet?
Eine Teilzahlung beendet den Verzug nicht — sie reduziert nur die Zinsbasis für den weiterlaufenden Verzugszeitraum. Ohne abweichende Vereinbarung gilt § 367 BGB: die Teilzahlung wird zunächst auf Kosten (Mahngebühren, Pauschale), dann auf die Zinsen, dann auf die Hauptforderung angerechnet. Aufgrund dieser Reihenfolge wird die Hauptforderung erst dann reduziert, wenn alle Nebenforderungen gedeckt sind — das ist im Verzug der Standardfall, der gegen den Schuldner spielt.
- Kann ich gegenüber Verbrauchern auch die 40-Euro-Pauschale geltend machen?
Nein. § 288 Abs. 5 BGB beschränkt den Pauschalanspruch ausdrücklich auf Geschäfte zwischen Unternehmern. Bei B2C-Forderungen sind nur die regulären Verzugszinsen (Basiszinssatz + 5 %-Punkte) und gegebenenfalls Mahngebühren ab der zweiten Mahnung geltend machbar. Versuche, die Pauschale analog anzuwenden, scheitern regelmäßig vor Gericht.
- Wie lange darf ich Verzugszinsen zurückrechnen?
Verzugszinsen verjähren wie die zugrundeliegende Hauptforderung — drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195, 199 BGB). Eine im Januar 2026 fällig gewordene Rechnung verjährt also zum 31. Dezember 2029. Die laufenden Verzugszinsen verjähren parallel. Wer alte Forderungen mahnt, sollte die Verjährung prüfen, bevor Verzugszinsen zurückgerechnet werden — sonst kassiert der Schuldner zu Recht den Einrede-Stop.
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